Satzung

Stand: 18.November 2022

Präambel

Die reichen und angesehenen Traditionen des Galopprennsports in Dresden achtend, aufnehmend und fortführend und den seit der Wiederbegründung des Dresdener Rennvereines 1890 e.V. im Jahr 1990 eingetretenen Veränderungen Rechnung tragend, haben die Mitglieder des Vereines die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen Dresdener Rennverein 1890 e.V. und die Kurzbezeichnung DRV.
  2. Er ist ein seit dem 18.05.1990 im Vereinsregister Amtsgericht Dresden, Reg.-Nr. 1/129 eingetragener Verein.
  3. Er hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zeitdauer, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
  2. Die Tätigkeit des DRV datiert ab der Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht Dresden Stadt am 18.05.1990.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum von der Eintragung am 18.05.1990 in das Vereinsregister bis zum 31.12.1991.

§ 3 Charakter und Zweck des Vereines

  1. Der DRV ist ein rechtsfähiger Verein.

    Vereinszweck ist:
    • die Pflege und Förderung des Sportes im Allgemeinen und des Reitsports im Besonderen;
    • die Pflege und Förderung der Vollblutzucht und Entwicklung der Landespferdezucht in Sachsen und
    • die Pflege und der Erhalt des Flächendenkmals „Galopprennbahn Dresden“.

      Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch
    • die Organisation und Durchführung von Pferderennen nach den Regeln der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. herausgegebenen Rennordnung für Galopprennen sowie weitere Rennveranstaltungen
    • die Organisation und Durchführung von Leistungsprüfungen nach den Regeln der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. herausgegebenen Rennordnung für Galopprennen
    • die Wartung und Instandhaltung des denkmalgeschützten Gebäudeensembles.
    • die Initiierung, Organisation und Durchführung sonstiger der Pferdezucht dienenden Veranstaltungen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen

§ 4 Mitgliedschaften in übergeordneten Verbänden

  1. Im Rahmen seiner gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. Köln (im weiteren Direktorium).
  2. Satzung, Rennordnung und Zuchtordnung des Direktoriums sowie dazu erlassene Richtlinien, Durchführungsbestimmungen, Einzelmaßnahmen und Entscheidungen des Direktoriums werden in Übereinstimmung mit den Interessen des Vereines und seinen Zielen anerkannt.
  3. Die Befugnis, Verstöße gegen die Satzung und sonstige Festlegungen des Direktoriums zu ahnden, überträgt der DRV auch im Rahmen seiner Personal- und Territorialhoheit auf das Direktorium.
  4. Die Mitglieder des Vereines, Teilnehmer an Rennen und alle sonstigen Benutzer und Besucher seiner Einrichtungen haben sich ungeachtet dessen der Ordnung des Vereines für den Renn- und Trainingsbetrieb, der Hausordnung und den weiteren Ordnungen, die der DRV beschließt, zu unterwerfen und die Anweisungen der Ordner oder anderer durch den Vorstand oder die Rennleitung befugter Personen zu befolgen.
  5. Weiterhin ist der Verein Mitglied im Kreissportbund Dresden und dem Landessportbund Sachsen. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Dresdner Sportbundes und des Landessportbund Sachsen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die nicht im Widerspruch zu Satzung, Rennordnung und Zuchtordnung des Direktoriums sowie dazu erlassene
    Richtlinien, Durchführungsbestimmungen, Einzelmaßnahmen und Entscheidungen des Direktoriums stehen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des DRV kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Der Vorstand kann gleichfalls über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheiden, wenn es sich dabei um Personen handelt, die die Erfüllung der Aufgaben des Vereines fördern, ohne dass sie sich aktiv an der allgemeinen Vereinsarbeit beteiligen.
  5. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Turfsport und den Dresdener Rennverein 1890 e.V. erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
    ernannt werden. Mitgliedern des DRV, die ein Amt als Präsident des DRV ausgeübt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Titel „Ehrenpräsident des Dresdener Rennverein 1890
    e.V.“ verliehen werden.
  6. Unternehmen, Institutionen, Vereinigungen oder Persönlichkeiten können wegen besonderer Unterstützung durch Beschluss des Vorstandes der Vereinigung den Status „Förderndes Mitglied“ erhalten.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand des DRV. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

§ 6 Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die
    Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Es besteht die Möglichkeit, das aus der Mitgliedschaft folgende Stimmrecht jeweils für eine Mitgliederversammlung auf ein anders Mitglied zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und, soweit es sich um Mitglieder gemäß § 5 Absätze 1, 4 und 5 dieser Satzung handelt, in Mitgliederversammlungen an der Willensbildung teilzuhaben.
    Abstimmen dürfen nur Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung mit jeweils einer Stimme soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Davon ausgenommen ist die Wahl eines Jugendleiters / einer Jugendleiterin.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrages wird in einer von der Mitliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.
  5. Für Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder gemäß § 5 Absatz 5 der Satzung gilt die Beitragszahlung als Voraussetzung für die Ausübung der Mitgliedsrechte und des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung nicht. Sämtliche Mitgliedsrechte stehen den Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern im vollen Umfang und unbedingt zu.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    • a) die Mitteilung der Anschriftenänderung
    • b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    • c) Mitteilung von persönlichen Verhältnissen die für das Beitragswesen relevant sind.
  7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 6 Absatz 6 der Satzung nicht mitteilt, gehen nicht zu lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
  8. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
  9. Die Mitglieder sind berechtigt, das Mitgliedsabzeichen – eine Metallplakette mit dem Dresdener Stadtwappen und der Umschrift Dresdener Rennverein 1890 e.V. – während der Dauer ihrer Mitgliedschaft zu tragen. Das Mitgliedsabzeichen verbleibt Eigentum des Vereins.

§ 7 Die Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • a) durch Tod des Mitgliedes mit dem Tag des Todes
    • b) durch Auflösung einer juristischen Person, Vereinigung, Institution etc., es sei denn, dass Rechtsnachfolge eintritt mit dem Tag der Eintragung in das entsprechende Register;
    • c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein mit dem Ablauf der Berufungsfrist gegen diesen Beschluss, es sei denn es wurde Berufung eingelegt, dann ruht die Mitgliedschaft bis zum Tag der
      Entscheidung über die Berufung;
    • d) durch freiwilligen Austritt gemäß § 7 Absatz 4 der Satzung.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied an die zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
    Ausschlussgründe sind insbesondere:
    • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
    • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

      Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  4. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Er wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, welches frühestens drei Monate nach dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Verein endet.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen und aus ihr folgenden Rechte. Mitgliedsabzeichen und Mitgliedsausweis sind an den Verein zurückzugeben.

§ 8 Die Organe des Vereines

Organe des Dresdener Rennvereins 1890 e.V. sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der aus fünf bis sieben Personen bestehende Vorstand;
  • die Rennleitung.

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung (ordentliche Mitglieder) und die in § 5 Abs. 5 der Satzung genannten Mitglieder. Beratende Stimme haben die außerordentlichen und die Ehrenmitglieder sowie die
    fördernden Mitglieder bzw. deren Vertreter.
  2. Mitgliederversammlungen finden statt:
    • einmal im Kalenderjahr zur Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Finanzberichtes (ordentliche Mitgliederversammlung);
    • auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies unterschriftlich verlangen.
  3. Zu Mitgliederversammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Dabei sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte dem Verein bekanntgemachte Anschrift jedes Mitglieds.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zehn von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Für ein in der Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesendes Mitglied kann ein anders stimmberechtigtes Mitglied unter Maßgabe von § 6 Ziffer 2 der Satzung die Stimmabgabe wahrnehmen.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Präsidenten eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, von einem Vizepräsidenten geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
  8. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
    • die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung;
    • die Bestellung der Rennleitung nach Rennordnung des Deutscher Galopp e.V. Köln;
    • die Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes und der Vorschau;
    • die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
    • die Wahl von zwei unabhängigen Rechnungsprüfer/innen;
    • Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren
    • Beratung und Beschlussfassung über vorhandene Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Ausschluss von Mitgliedern.
    • Ernennung von Ehrenpräsidenten
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen der Ziele und Aufgaben und der Auflösung des Vereines erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  9. Ein ordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn vertragliche oder rechtsgeschäftliche Angelegenheiten zwischen ihm und dem Verein Inhalt der Beschlussfassung sind. 10 Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem
    Stellvertreter bzw. dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 11 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind jedem Mitglied bekanntzugeben.

§ 11 Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Kalenderjahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand hat das Recht, neben den gewählten Vorstandsmitgliedern beratende Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren und kann diese mit spezifischen Aufgaben betrauen, wobei die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder insgesamt in Zahl zehn nicht übersteigen soll.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten des Dresdener Rennvereines 1890 e.V. (Präsident), zwei Vizepräsidenten und einen Schatzmeister.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstand, der
    • die Jahresberichte und Rechnungsabschlüsse abfaßt;
    • die Prüfung des Rechnungsberichtes durch einen unabhängigen Prüfer gewährleistet,
    • die Mitgliederversammlung vorbereitet,
    • das Vereinsvermögen ordnungs- und satzungsgemäß zu verwalten und zu verwenden hat,
    • Rennleitungsmitglieder beruft und abberuft,
    • Beschlüsse über Ausschreibungen und sonstige wichtige Fragen fasst;
    • Ausschüsse und Kommissionen für spezielle Fragen einsetzen kann;
    • Ordnungen für die Tätigkeit dieser Ausschüsse und Kommission beschließt.
  5. Der Vorstand führt in der Regel je Quartal eine Sitzung durch. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Stimmenthaltungen
    werden nicht mitgezählt.
  7. Es ist zulässig, dass ein Vorstandsmitglied sein Stimmrecht jeweils für eine Vorstandssitzung auf ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied überträgt. Die Übertragung bedarf der Textform.
  8. Ehrenpräsidenten haben ohne Stimme das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie haben Rederecht.

§ 12 Der Präsident

  1. Der Präsident des Dresdener Rennvereines 1890 e.V. ist zwischen den Vorstandssitzungen – gebunden an das Gesetz, die Satzung und die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand – selbständig verantwortlich für die Führung des Vereines.
  2. Der Präsident ist ermächtigt, in jeder Weise gegenüber amtlichen Stellen dafür Vorsorge zu treffen, dass der Verein im Sinne seiner Zielstellung tätig werden kann mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen, die über den normalen
    Geschäftsbetrieb hinausgehen, die nachträgliche Zustimmung des Vorstandes eingeholt wird.
  3. Unbeschadet der Vertretungsbefugnis nach § 11 Absatz 3 der Satzung vertritt im Innenverhältnis der Präsident den Verein. Ist er verhindert, so vertritt einer der weiteren Vorstände den Verein. Das gilt auch für die einem Vorstandsmitglied durch den Vorstand oder durch den Präsidenten zugewiesenen Aufgaben.

§ 13 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für die finanziellen und Vermögensangelegenheiten des Vereines zuständig und dem Präsidenten und dem Vorstand jederzeit informationspflichtig.

§ 14 Die Geschäftsführung

  1. Der Dresdener Rennverein 1890 e.V. unterhält zur Durchführung der laufenden Arbeiten einer Geschäftsstelle. Sie wird in ihrem Bestand vom Vorstand beschlossen und von einem Geschäftsführer geleitet, der die laufenden Geschäfte besorgt.
  2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt, ist an seine Weisungen und in der Zeit zwischen den Sitzungen an die des Präsidenten gebunden. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann ihm die Protokollführung übertragen.
  3. Im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse (Vollmachten) kann der Geschäftsführer Verträge abschließen. Seine generellen Aufgaben und Befugnisse werden nach Satzung, Geschäftsordnung und Anstellungsvertrag geregelt.
  4. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereines zu richten und hat die Tätigkeit der Zweckbetriebe zu überwachen (§§ 63, 64, 67 a AO).

§ 15 Die Rennleitung

  1. Die Rennleitung besteht aus drei Mitgliedern, die im Einvernehmen mit dem Direktorium vom Vorstand zu bestellen sind.
  2. Die Rennleitung überwacht die Rennen und entscheidet als unabhängiges, keinerlei Weisung unterliegendes, objektives Ordnungsorgan des Vereines als Spruchstelle in den ihr durch die Rennordnung übertragenen Kompetenzen gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren.
  3. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Rennleitungsmitglied durch den Vorstand abberufen werden. Die Abberufung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bis zur Bestätigung ruht das Amt des Rennleitungsmitgliedes.
  4. Für ausgeschiedene Rennleitungsmitglieder kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Direktorium und bei Eilbedürftigkeit auch der Präsident geeignete Mitglieder des Vereines kommissarisch mit dem Amt eines Rennleitungsmitgliedes betrauen.
  5. Mitglieder der Rennleitung dürfen für Rennen, die sie betreuen, weder Wetten abschließen, noch abschließen lassen.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Kalenderjahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 18 Ordnungsbestimmungen

  1. Dem Vorstand obliegt es, zur Aufrechterhaltung der Ordnung dem nationalen und internationalen Standard entsprechende neue Sicherheitsvorschriften zu beschließen. Bis zur Beschlussfassung gelten die bisherigen.
  2. Der Verein haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen, nach den Vorschriften des BGB. Schadenersatzansprüche können sich nur gegen den Verein richten. Seine Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum, es sei denn, daß sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben.
  3. Die Mitglieder des Vereines, alle Teilnehmer am Rennen, Besucher und Benutzer der Anlagen des Vereines sind verpflichtet, auf Ordnung und Sauberkeit im Zucht- und Rennbetrieb, bei Veranstaltungen und jeglichem Aufenthalt zu achten.
  4. Verstöße, die die Rennordnung oder andere Beschlüsse und Festlegungen des Direktoriums betreffen, werden mit den Mitteln und nach dem Verfahren (Schiedsgerichtsbarkeit) behandelt, die das Direktorium festgelegt hat.
  5. Durch diese Satzung werden keinerlei allgemeingültige strafrechtliche oder ordnungsstrafrechtliche Bestimmungen berührt oder in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt.

§ 19 Die Lösung von Konflikten

  1. Alle Organe des Vereines sind verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten zur einvernehmlichen Konfliktlösung wahrzunehmen und nur dann Institutionen außerhalb des Vereines anzurufen, wenn anders der Streitfall nicht beigelegt werden kann. Gleiches gilt für jedes Mitglied bei Differenzen mit dem Verein oder seinen Organen.
  2. Der Gerichtsstand ist am Sitz des DRV, Dresden, es sei denn, dass sich aus dem Gesetz oder aus sonstigen Gründen ein anderer Gerichtsstand ergibt.

§ 20 Datenschutz

Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erhebt, verarbeitet und nutzt dieser unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DS-GVO) personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Insbesondere werden Name und Anschrift, Beruf und/oder akademischer Abschluss, akademischer Titel, Bankverbindungen, Telefon- und Faxnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Der Verein betreibt eine Mitglieder-Verwaltung, die auf dem neuesten Stand gehalten werden muss.

Auf der Homepage als auch innerhalb anderer sowohl verkörperter als auch virtueller Veröffentlichungen des Vereins (z.B. Soziale Netzwerke im Internet; Flyer usw.), kann dieser berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.

Jedes Mitglied hat das Recht

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
  • Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind,
  • Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung des Vereins notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.
Den Organen des Vereins sowie allen Amtsträgern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, So ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Abweichend vom § 10 Absatz 3 Satz 1 der Satzung müssen zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung mindestens einundzwanzig Kalendertage liegen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und ein
    stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung neu gefasst mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. November 2022.

Ausgefertigt am 18. November 2022

Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister.

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